Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Chemnitz
Eingliederungsgesetz Chemnitz§ 5 Wohnsitz und Aufenthalt
Stand: 26.08.2026
Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Stadt Chemnitz.